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1.1.

Das Parkhaus ist ausschliesslich Parkhausbenutzern zugänglich. Es dient dem Parkieren von leichten Motorfahrzeugen gegen Gebühr, gemäss den an den Kassen angeschlagenen Tarifen. Die Einfahrt von anderen Fahrzeugen wie z.B. Wohnwagen, Anhänger, Hand- und Kinderwagen ist verboten. Motorräder, Roller und Velos dürfen nur in dem speziell gekennzeichneten Raum (Veloparking) eingestellt werden.

1.2.

Alle Benutzer der Parkplätze müssen die Anweisungen des diensthabenden Personals befolgen, das für die Einhaltung dieses Reglements und für die Kontrollen zuständig ist.

1.3.

Das Parkhaus ist rund um die Uhr geöffnet (24h / 365 Tage), über das Betriebsbüro (im 1. UG) kann jederzeit ein Mitarbeiter erreicht werden.

1.4.

Das Parkhaus darf nicht mit Schneeketten, Spikes und dergleichen befahren werden. Die maximale Einfahrtshöhe ist am Eingang signalisiert und darf nicht überschritten werden.

1.5.

Der Parkhausbenutzer verpflichtet sich, die mit Pfeilen markierten Fahrtrichtungen, Beschilderungen und Verkehrsampeln einzuhalten sowie Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten, und das Fahrzeuglicht ist einzuschalten.

1.6.

Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Parkfelder abgestellt werden. Die gesondert bezeichneten Parkplätze sind für die Benützung durch Frauen und Behinderte bestimmt. Falsch parkierte Fahrzeuge können auf Kosten des Halters entfernt oder abgeschleppt werden.

1.7.

Das Parkhaus behält sich das Recht vor, bei über die Markierungslinien parkierten Fahrzeugen die in Anspruch genommenen Flächen zusätzlich in Rechnung zu stellen.

1.8.

Im ganzen Parkhaus gilt ein Rauchverbot.

1.9.

Ausdrücklich untersagt ist/sind:

  • Fahrzeuge ohne gültige Nummernschilder einzustellen
  • Zugänge und Fluchtwege zu versperren
  • Das unnötige und unberechtigte Verweilen im Parkhaus, insbesondere das Übernachten im Fahrzeug
  • Treibstoffe oder andere feuergefährliche Materialien einzulagern
  • irgendwelche Gegenstände oder Mobilien einzustellen oder zu lagern
  • das Verunreinigen durch Kaugummis und Zigarettenstummeln sowie das Deponieren von Kehricht und Unrat
  • Reparatur- und Unterhaltsarbeiten am Fahrzeug vorzunehmen, Treibstoff umzufüllen, das Fahrzeug zu reinigen oder zu waschen
  • das unnötige Laufenlassen oder Ausprobieren von Motoren
  • Fahrzeuge mit undichtem Motor, Tank oder Getriebe einzustellen
  • Plakate anzubringen, Werbematerialien und Flugblätter zu verteilen sowie Waren anzubieten
  • zu betteln
  • mitgeführte Tiere frei laufen zu lassen
  • sich ungebührlich zu benehmen, insbesondere ein unangebrachtes Auftreten gegenüber dem Personal und anderer Kundschaft

Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht

2.1.

Bei Unfällen mit verletzten Personen oder mit Sachschaden an Fahrzeugen oder Einrichtungen besteht die Meldepflicht gemäss den Bestimmungen des Strassenverkehrsrechtes.

2.2.

Die Metro Autopark AG haftet nur für Schäden, die nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen einen Schadenanspruch begründen. Sie lehnt jegliche Haftung für Beschädigungen oder Verluste an eingestellten Fahrzeugen sowie den darin deponierten Gegenständen und Werten ab.

2.3.

Die Parkhausbenutzer haften persönlich für Beschädigungen, die sie an anderen Fahrzeugen oder an Einrichtungen des Parkhauses verursachen (Ein- und Ausfahrtsschranken, Kassenautomaten, Videokameras, Licht, Lüftungsanlagen etc.). Schäden sind unverzüglich dem diensthabenden Personal oder der Verwaltung (Tel. 031 311 44 11) zu melden.

2.4.

Bei Diebstahl und Feuerschäden ist sofort der Polizei Anzeige zu erstatten.

2.5.

Die Kameras sind so aufgestellt, dass nur die für den verfolgten Zweck notwendigen Bilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen. Die aufgezeichneten Daten werden unter Beachtung der angemessenen Datensicherheit während einer zweckmässig erscheinenden Frist gespeichert und danach endgültig gelöscht. Sie können bei rechtswidrigen Handlungen (z.B. Sachbeschädigungen) den Strafuntersuchungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.

Dezember 2021

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